T.C. İÇİŞLERİ BAKANLIĞI
WEB SİTESİ GİZLİLİK VE ÇEREZ POLİTİKASI
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Der Abschiebungsprozess wurde von Artikel 52 bis 60 in Teil vier unter dem Titel Abschiebung unter Teil zwei unter dem Titel Ausländer im Fremden und Internationalen Schutzgesetz (YUKK) mit der Nummer 6458 definiert.
Abschiebungsentscheidung
Wird an Personen angewendet, die die Gründe des Artikels 54 des YUKK verletzen. Gemäß des Wortlauts des Gesetzes, kann diese Entscheidung nur von den Gouverneursämtern gefällt werden. Die Bewertung und Entscheidung über die Abschiebung dauert höchstens 48 Stunden.
Personen über die eine Ausweisungsentscheidung getroffen wird
Falls eine oder mehrere der in Artikel 54 des Gesetzes aufgeführten Situationen vorliegen, ist das Gouverneursamt, unbeschadet des Artikels 55 des YUKK (Fremden und Internationale Schutzgesetz) , dazu verpflichtet eine Ausweisungsentscheidung zu fällen. Die unten aufgeführten Personen beschreiben die Personen in Absatz eins des Artikels 54 des YUKK, über die eine Ausweisungsentscheidung getroffen wird.
1)
a) Personen, die gemäß Artikel 59 des Gesetzes mit der Nummer 5237 ausgewiesen werden müssen (m.54/1-a),
b) Leiter, Mitglieder oder Unterstützer von Terrororganisationen oder Leiter, Mitglieder oder Unterstützer von gewinnorientierten kriminellen Organisationen (m.54/1-b),
c) Personen, die bei der Einreise und bei Anträgen für Visum und Aufenthaltserlaubnis unwahre Informationen und gefälschte Dokumente benutzen (m.54/1-c),
ç) Personen, die ihren Lebensunterhalt auf eine Weise verdienen, die in der Türkei nicht legitim ist (m.54/1-ç),
d) Personen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen (m.54/1-d),
e) Personen, die das Visum oder die Visumbefreiungsfrist für mehr als zehn Tage überschreiten oder Personen, deren Visum storniert wurde (m.54/1-e),
f) Personen, deren Aufenthaltserlaubnis storniert wurde (m.54/1-f),
g) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis haben und die ihre Frist für mehr als zehn Tage ohne einen akzeptablen Grund der Erlaubnis verletzen (m.54/1-g),
ğ) Personen, bei denen festgestellt wird, dass diese ohne Arbeitserlaubnis arbeiten (m.54/1-ğ),
h) Personen, die gegen die gesetzlichen Einreise- oder Ausreisebestimmungen in und aus der Türkei verstoßen (m.54/1-h),
ı) Personen, die in die Türkei eingereist sind, obwohl ein Einreiseverbot für diese besteht (m.54/1-ı),
k) Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, die vom internationalen Schutz ausgeschlossen sind, dessen Antrag auf internationalen Schutz als nicht akzeptabel angesehen wird, die ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen haben, deren Antrag auf internationalen Schutz als zurückgezogen angesehen werden, deren internationaler Schutzstatus endet oder Personen die nicht berechtigt sind in der Türkei, gemäß der anderen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6458 nach der endgültigen Entscheidung über ihre Rechte, zu verbleiben (m.54/1-i),
j) Personen, deren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde und nicht innerhalb von zehn Tagen aus der Türkei ausreisen (m.54/1-j)
k) (Anhang: Art. 3/10/2016-Dekret-676/36; Angenommen als: Art. 1/2 / 2018-7070 / 31) Personen die mit terroristischen Organisationen Verbunden, die von internationalen Institutionen und Organisationen identifiziert wurden.
2) (Geändert: 3/10/2016-Dekret Gesetz Nr. 676/36 Art .; Angenommen als: 1/2 / 2018-7070 / 31 Art.) Die Abschiebungsentscheidung kann in jeder Phase eines internationalen Schutzverfahrens gegen den Antragsteller oder Personen mit internationalem Schutzstatus getroffen werden, die in den Anwendungsbereich der Absätze (b), (d) und (k) des ersten Absatzes dieses Artikels fallen.
Personen über die keine Ausweisungsentscheidung getroffen wird
Auch wenn sich die Ausländer innerhalb von Artikel 54 befinden, wird über die folgenden keine Ausweisungsentscheidung getroffen:
a)Personen, die ernsthafte Anzechen darauf gegeben, dass sie im Abschiebestaat der Todesstrafe, Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt werden ( (m.55/1-a),
b)Personen, die wegen schwerer Gesundheitsprobleme, Alter oder Schwangerschaft zur Risikogruppe beim Verreisen gehören (m.55/1-b),
c)Personen, die keine Behandlungsmöglichkeiten in dem Land haben, in das sie ausgewiesen werden, während eine Behandlung für eine lebensbedrohliche Krankheit im Gange ist (m.55/1-c),
d)Opfer des Menschenhandels, die vom Opferunterstützungsprozess profitieren (m.55/1-ç),
e)Opfer von psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt bis deren Behandlung abgeschlossen ist (m.55/1-d).
Die Bewertung, ob sich die Person innerhalb des Artikels 55 befindet oder nicht, wird für jeden Ausländer einzeln gemacht. Damit diese Ausländer im Land verbleiben können, kann diesen gemäß Artikel 46 des YUKK (Fremden und Internationaler Schutzgesetz) eine humanitäre Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden. Außerdem kann verlangt werden, dass diese Personen an einer bestimmten Adresse wohnen und sie sich auf geforderte Weise und zur angeforderten Zeit regelmäßig melden.
Sobald die erwähnten Situationen nicht mehr vorhanden sind, wird eine Ausweisungsentscheidung über den Ausländer erhoben.
Rechtliche Wege gegen die Ausweisungsentscheidung
Die Ausweisungsentscheidung wird zusammen mit den Gründen an den Ausländer, dessen rechtlichen Vertreters oder dem Anwalt mitgeteilt. Falls der Ausländer von keinem Anwalt vertreten wird, wird er selbst oder der rechtliche Vertreter über das Ergebnis der Entscheidung, Berufungsverfahren und deren Dauern informiert.
Antrag an das Verwaltungsgericht und Eigenschaften:
Der Ausländer oder der gesetzliche Vertreter oder Rechtsanwalt können innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung der Entscheidung über die Ausweisung beim Verwaltungsgericht Berufung einlegen.
Die Person, die eine Berufung beim Gericht einlegt, kann seine Berufung auch an die Behörde, die die Ausweisungsentscheidung getroffen hat, mitteilen,
Anträge an das Gericht werden innerhalb von sieben Tagen abgeschlossen.
Entscheidungen des Gerichts sind endgültig.
Unbeschadet der Zustimmung des Ausländers darf der Ausländer während der Strafverfolgungsverfahren oder während der Berufung, mit Ausnahme von diejenigen die unter Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b, d und k, und Absatz 2 fallen, nicht ausgewiesen werden.
Da das Recht auf individuelle Anträge in der Verfassung anerkannt ist, kann sich auch der Ausländer, über den eine Ausweisungsentscheidung besteht, nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts, an den obersten Gerichtshof wenden.
Die Aufforderung zum Verlassen der Türkei
Den Personen, für die ein Ausweisungsbeschluß gefasst worden ist, unter der Bedingung das ihnen der Ausweisungsbeschluß mitgeteilt wird, wird zum verlassender der Türkei eine Frist von, unter der Bedingung, das nicht weinger als fünfzehn Tage beträgt, dreisig Tage eingeräumt. Diejenigen, die aufgefordert werden, die Türkei zu verlassen, und die die das Land innerhalb des Zeitraums der Verbotsentscheidung verlassen, kann kein Einreieseverbot getroffen werden. Diejenigen, die die das Land innerhalb des Zeitraums der Verbot Entscheidung nicht verlassen, werden unter Verwaltungsaufsicht genommen. Die unten aufgezführten Personen werden nicht aufgefordert die Türkei zu verlassen und die vorgenannte Frist wird nicht angewandt:
Verwaltungsaufsicht und Ausweisung zur Abschiebung
Entscheidung über die Verwaltungsaufsicht
Über die unten aufgeführten Personen, über die eine Ausweisungsentscheidung besteht, wird eine Verwaltungsaufsicht seitens des Gouverneursamtes gefällt:
Personen, die unter der Gefahr der Flucht oder des Verschwindens stehen,
Personen, die die Einreise- oder Ausreisebestimmungen der Türkei verstossen haben,
Personen, die falsche oder unwahre Dokumente nutzen,
Personen, die die Türkei nicht ohne akzeptablen Grund innerhalb der gewährten Zeit verlassen,
Personen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen.
Personen, über die eine Entscheidung über Verwaltungsaufsicht gefällt wurde, werden in den Rückkehrzentrum (GGM) gehalten.
Die Verwaltungsaufsichtsdauer in den Rückkehrzentren GGM kann nicht mehr als sechs Monate betragen. Dieser Zeitraum kann jedoch für höchstens sechs weitere Monate verlängert werden, wenn der Ausweisungsprozess nicht abgeschlossen werden kann, weil der Ausländer nicht die richtigen Informationen oder Unterlagen über das Herkunftsland angibt oder weil er nicht kooperiert.
Es wird seitens des Gouverneursamtes jeden Monat beurteilt, ob die Verwaltungsaufsicht fortgesetzt werden soll oder nicht. Falls notwendig, wird die Dauer von dreißig Tagen nicht abgewartet.
Personen, bei denen beurteilt wird, dass eine Fortsetzung der Verwaltungsaufsicht nicht mehr notwendig ist, werden direkt an das Ministerium gemeldet. Wenn das Ministerium die Aufhebung der Verwaltungsaufsicht als angemessen ansieht, wird diese behoben und dem Ausländer eine Ausreisegenehmigung gegeben. Es kann verlangt werden, dass der Ausländer an einer bestimmten Adresse wohnt und sich auf die geforderte Weise und zur angeforderten Zeit regelmäßig meldet.
Rechtliche Wege gegen die Verwaltungsaufsicht
Die Entscheidung über die Verwaltungsaufsicht, die Verlängerung der Verwaltungsaufsicht und die Ergebnisse der monatlichen Bewertung werden zusammen mit den Gründen an den Ausländer, den gesetzlichen Vertreter oder dem Anwalt mitgeteilt. Falls die Ausländer, über die eine Entscheidung über Verwaltungsaufsicht gefällt wurde, von keinem Anwalt vertreten wird, wird der Ausländer selbst oder der rechtliche Vertreter über das Ergebnis der Entscheidung, Berufungsverfahren und deren Dauern informiert.
Antrag an den Friedensgerichtshof:
Die Person, über die eine Entscheidung über Verwaltungsaufsicht gefällt wurde, der rechtliche Vertreter oder der Anwalt kann gegen diese Entscheidung Berufung beim Friedensgerichtshof einlegen.
Der Antrag wird die Verwaltungsaufsicht nicht stoppen.
Falls der Antrag an das Amt gegeben wird, wird dieser sofort an das zuständige Friedensgericht weitergeleitet.
Die Untersuchung seitens des Friedensgerichts wird innerhalb von fünf Tagen abgeschlossen.
Die Entscheidung des Friedensgerichts ist endgültig.
Die Person, über die eine Entscheidung über Verwaltungsaufsicht gefällt wurde, der gesetzliche Vertreter oder der Rechtsanwalt können erneut Berufung beim Friedensgericht mit der Behauptung einlegen, dass die Verwaltungsaufsichtsanforderungen beendet oder geändert worden sind.
Personen, die gegen die Entscheidung einer Verwaltungsaufsicht Berufung einlegen wollen aber keine Möglichkeit besitzen die Anwaltskosten zu zahlen, haben gemäß der Bestimmungen des Anwaltsgesetzes mit der Nummer 1136 vom 19/3/1969 das Recht auf einen Anwalt.
Ausführung der Ausweisungsentscheidung
Ausländer im Rückkehrzentrum werden seitens der Strafverfolgungseinheit zum Grenzübergang gebracht.
Ausländer, die ausgewiesen werden können ohne in die Rückkehrzentren transferiert zu werden, werden in Koordination der Landesdirektion der Generaldirektion seitens der Strafverfolgungseinheiten zu den Grenzübergängen gebracht.
Die Generaldirektion kann im Rahmen von Ausweisungsprozeduren mit internationalen Organisationen, Ämtern in den jeweiligen Ländern und nichtstaatlichen Organisationen zusammen arbeiten.
Reisekosten der auszuweisenden Person
Der Reisepass und andere Dokumente des Ausländers können bis zur Ausweisung beschlagnahmt werden und die bei der Ausweisung zu nutzenden Tickets, können in Geld umgerechnet werden.
Die Reisekosten des auszuweisenden Ausländers werden von ihm selbst getragen. Wenn dies nicht möglich ist, werden die verbleibenden oder gesamten Kosten vom Budget der Generaldirektion bezahlt. Solange die Kosten nicht zurückgezahlt werden, darf der Ausländer die Türkei nicht erneut betreten.
In Situationen, wo der Ausländer die Kosten nicht zahlen kann, ist die Einschränkung ein Grund zur Beschränkung. Falls kein anderes Verbot gegen den Ausländer besteht und die Kosten gezahlt wurden, wird die Beschränkung aufgehoben und dem Ausländer erlaubt, das Land zu betreten.
Die Kosten, die während der Ausweisung entstehen, sind gemäß Absatz eins des Gesetzes mit der Nummer 6183 eine öffentliche Forderung und werden seitens der Finanzkassen kassiert. Gemäß Artikel 104 des Gesetzes mit der Nummer 6183 wird keine Verjährung für die Schulden angewendet, da sich der Schuldner im Ausland befindet. Deswegen kann eine Beschränkung für unbestimmte Zeit gegen den Ausländer erhoben werden.
Natürliche oder juristische Personen, die den Aufenthalt oder die Rückkehr des Ausländers garantiert haben, müssen die Kosten für den auszuweisenden Ausländer zahlen.
Für Arbeitgeber oder Arbeitgebervertreter, die Ausländer ohne Erlaubnis einstellen, gilt Absatz drei des Artikels 21 des Gesetzes mit der Nummer 4817 in Bezug auf Verpflichtungen bei den Ausweisungsprozessen des Ausländers "Arbeitgeber oder Arbeitgebervertreter müssen für jeden Ausländer, den sie ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, ein Bußgeld von fünftausend Türkische Lira zahlen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber oder Arbeitgebervertreter dazu verpflichtet, die Unterkunftskosten, die nötigen Kosten zur Rückkehr in das eigene Land und falls notwendig die Gesundheitskosten des Ausländers und falls vorhanden des Ehepartners und der Kinder zu zahlen."