Generaldirektor

Die Generaldirektion für Migrationsverwaltung wurde gemäß des Fremden und Internationalem Schutzgesetz vom 11/04/2013 mit der Nummer 6458 gegründet. Vor der Änderung reguliert Artikel 103 des Gesetzes die Einrichtung der Generaldirektion. Um den in der Verfassung vorgenommenen Änderungen nachzukommen, wurde Artikel 103 Gesetz Nr. 6458, der die Einrichtung der Generaldirektion für über Fremden und Internationalem Schutzgesetz regelt, mit der Rechtsverordnung des Gesetzeskraft Nr. 703 aufgehoben, das im Amtsblatt vom 09/07/2018 veröffentlicht und mit der Nummer 30473 nummeriert wurde. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Generaldirektion wurden mit Artikel 158 des Präsidialerlass Nr. 4 über die Organisation der relevanten, angegliederten, verbundenen und zuständigen Behörden und Organisationen sowie anderer Institutionen und Organisationen, die den Ministerien angeschlossen sind, neu geregelt, der nach Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 30479 vom 15.07.2008 in Kraft trat.  
 
Präsidialerlass Nr. 4 über die Organisation der relevanten, angegliederten, verbundenen und zuständigen Behörden und Organisationen sowie anderer Institutionen und Organisationen, die den Ministerien angeschlossen sind;
        ''ARTIKEL 158 - (1) Mit diesem Abschnitt sollen die Verfahren und Grundsätze für die Einrichtung, die Aufgaben und die Befugnisse der Generaldirektion für Migrationsverwaltung  geregelt.  (2) Die Generaldirektion für Migrationsverwaltung des Innenministeriums wurde zur Umsetzung von Politiken und Strategien im Bereich Migration, Herstellung der Koordination zwischen Organisationen und Institutionen in diesem Bereich, der Verwaltung des Eintritts von Ausländern in die Türkei und deren Aufenthalt in der Türkei, den Austritt aus der Türkei und deren Ausweisungen, internationalem Schutz, vorübergehendem Schutz und  für den Schutz von Opfern des Menschenhandels gegründet. ''
 

Pflichten und Rechte

Artikel 159- (1) Pflichten und Rechte der Generaldirektion lauten:

Pflichten der Generaldirektion Artikel 159- (1) Pflichten und Rechte der Generaldirektion lauten:

a)  Ausführung von Studien zur Entwicklung der Gesetzgebung und der  Verwaltungskapazitäten im Bereich der Migration sowie Überwachung und Koordinierung der seitens des Präsidenten festgelegten Politiken und Strategien.

b)  Ausführung von Arbeiten und Verfahren in Bezug auf Migration c) Ausführung der Arbeiten, die dem Ministerium mit dem Siedlungsgesetz vom 19/0/2006 mit der Nummer 5543 erteilt wurde

ç) Ausführung von  Arbeiten und Verfahren in Bezug auf Schutz von Opfern des Menschenhandels

d) Identifizierung von staatenlosen Menschen in der Türkei und Ausführung der Arbeiten und Verfahren in Bezug auf diese Personen

e) Ausführung von Arbeiten und Verfahren in Bezug auf den Anpassungsprozess

f) Ausführung von Arbeiten und Verfahren in Bezug auf den vorübergehenden Schutz

g) Gewährleistung der Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden und damit verbundenen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen zur Bekämpfung der irregulären Migration, zur Entwicklung von Maßnahmen und zur Überwachung der Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen.

ğ) Unterstützung bei der Programmierung und Projektierung der Aktivitäten öffentlicher Institutionen und Organisationen auf dem Gebiet der Migration, Bewertung und Genehmigung von Projektvorschlägen, Überwachung der durchgeführten Arbeiten und Projekte und Unterstützung bei der Durchführung dieser Arbeiten und Projekte gemäß internationalen Standards.

h) Durchführung anderer von der Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben (2) Das Gesetz Nr. 6458 der Generaldirektion und alle Anfragen nach Informationen und Dokumenten gemäß diesem Abschnitt sind von den zuständigen Institutionen und Organisationen unverzüglich zu erfüllen.