In Bezug auf Arbeitsmarktzugang;
a- Die Antragssteller oder bedingter Flüchtling können sechs Monate nach dem Datum des Antrags auf internationalen Schutzstatus eine Arbeitserlaubnis beantragen.
b- Flüchtlinge oder Personen mit sekundärem Schutzstatus können nach Erlangen des Status abhängig oder unabhängig arbeiten. Die Arbeiten und Berufe, die nicht von Ausländern aufgeführt werden dürfen, sind in den anderen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt. Das Ausweisdokument, das Flüchtlingen und Personen mit sekundärem Schutzstatus ausgestellt werden, gilt auch als Arbeitserlaubnis, was im Ausweis vermerkt wird.
c- Der Arbeitsmarktzugriff von Flüchtlingen oder Personen mit sekundärem Schutzstatus kann aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt, Entwicklungen im Arbeitsleben und sektoralen und wirtschaftlichen Bedingungen in Bezug auf die Beschäftigung für eine bestimmte Zeit auf die Landwirtschafts-, Industrie. und Dienstleistungssektoren, einen bestimmten Beruf, Geschäftsbereich oder zivilen und geographischen Bereich limitiert werden. Jedoch können diese Limitierungen nicht für Flüchtlinge, die seit mindestens drei Jahren in der Türkei wohnen, mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind oder ein Kind mit türkischer Staatsbürgerschaft haben, angewendet werden.
d- Grundsätze und Verfahren für die Arbeit von Antragsstellern oder Personen mit internationalem Schutzstatus werden seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit, nach Erfragung der Meinung des Ministeriums, bestimmt.
In diesem Rahmen wurde seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit am 26. April 2016 die "Richtlinie in Bezug auf die Arbeit von Personen, die Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder internationalen Schutz besitzen" mit der Nummer 29695 veröffentlicht. Die Regulierung für die Arbeitserlaubnis der Syrer unter vorübergehendem Schutz wurde mit Einholung der Meinung unseres Ministeriums seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit durchgeführt und das Ergebnis wurde mit der Nummer 2016/8375 als Ministerrat Verordnung am 15/01/2016 im Amtsblatt mit der Nummer 29594 veröffentlicht.