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6.Veri Sahiplerinin Hakları

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Der Kampf gegen den Menschenhandel der Türkei

Internatıonale Gesetzgebung
 
1
Kampf gegen den Menschenhandel im Palermo Protokoll
Die Türkei hat den am 12. Dezember 2000 in Palermo zur Unterschrift geöffneten “Vertrag zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verbrechen’’ und den Anhang “Protokoll über die Prävention, das Stoppen und die Bestrafung des Menschenhandels und vor allem des Handels von Frauen und Kindern’’ am 13. Dezember 2000 unterschrieben.
Der besagte Vertrag und das Protokoll wurden seitens des TBMM bestätigt, in Bezug auf die Gesetze 4800 und 4804 vom 30.01.2003 für geeignet angesehen und mit dem Amtsblatt vom 04.02.2003 in unser internes Gesetz integriert.
Die Zwecke des Protokolls wurden folgendermaßen definiert (m.2);
Mit besonderer Berücksichtigung auf Frauen und Kinder, den Menschenhandel verhindern und gegen diesen kämpfen,
Opfer des Menschenhandels mit all ihren Menschenrechten respektieren, diese schützen und ihnen helfen,
Entwicklung der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten, um diese Zwecke erreichen zu können.
Im Rahmen dieses Protokolls wurden in unserem Land rechtliche Verordnungen für den effizienten Kampf gegen den Menschenhandel entwickelt.
2
Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel
Da die Hauptaufgabe des Europarates der Schutz der Menschenrechte ist und der Menschenhandel eine Gefahr für die Werte des Europarats darstellt, hat man sich auch im Europarat ab dem Jahr 2000 auf das Thema Menschenhandel konzentriert. Mit dem Entscheidungsdokument des Europarat Ministerkomitees vom 19. Mai 200 mit der Nummer R (2000) 11, wurde den Mitgliedsstaaten empfohlen, Maßnahmen gegen Menschenhandel mit Absicht auf sexuelle Ausbeutung zu treffen.
Der Vertrag ist das erste international rechtlich bindende Dokument, das bestätigt, dass der Menschenhandel eine Menschenrechtsverletzung darstellt und gegen die Menschenwürde und Integrität verstößt und daher die Opfer besonderen Schutz brauchen. Der Vertrag, bestehend aus 47 Artikeln, konzentriert sich auf drei Zwecke: die Prävention des Menschenhandels, der Schutz der Rechte von Opfern des Menschenhandels und die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhändlern. Der Vertrag verlangt von den Mitgliedsstaaten detaillierte Regulierungen in Bezug auf die Ernennung von Experten bei der Identifizierung der Opfer, die Unterstützung der Opfer zur Heilung im physikalischen, geistlichen und sozialem Sinn, der Bereitstellung einer 30-tägigen Denk- und Erholungszeit für die als Opfer identifizierte Personen und die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung unter bestimmten Bedingungen.
Im Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel heißt es, dass die Straftat nicht unbedingt grenzübergreifend und organisiert ausgeführt werden muss. Die
Begehung der Straftat innerhalb nationaler Grenzen ist auch vom Vertrag abgedeckt.
Der Europarat-Vertrag macht die Bereitstellung einer 30-tägigen Bedenkzeit ohne jegliche Bedingungen für jene Personen, die gültige Gründe aufweisen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind, obligatorisch. Außerdem kann den Opfern innerhalb der Bedingungen oder wenn diese Zusammenarbeiten, eine erneuerbare Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden.
Eine weitere Neuerung, die mit Artikel 19 des Übereinkommens des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel gemacht wurde, ist die Bestrafung jener Personen, die von den Dienstleistungen der Opfer Gebrauch machen, obwohl sich diese darüber im Klaren sind, dass die Personen Opfer sind. Gemäß diesem Artikel ist es eine Straftat für den Arbeitgeber diese Menschen auszunutzen, wenn er weiß dass die Personen seitens eines Menschenhändlers beschaffen wurden und diese daher Opfer des Menschenhandels sind. Jedoch kann der Arbeitgeber nicht für das Verbrechen des Menschenhandels sondern gemäß Artikel 19 für die wissentliche Ausbeutung der Opfer bestraft werden.
Außerdem ist in Artikel 24 reguliert, dass die Strafe verschärft wird, wenn das Leben der Opfer in Gefahr gebracht, die Strafe gegen Kinder ausgeübt, die Strafe während der Erfüllung der Aufgabe von Beamten ausgeübt oder organisiert ausgeübt wird. Artikel 26 des Abkommens gibt auch die Möglichkeit, Opfer, die zu illegalen Aktivitäten gezwungen wurden, nicht zu bestrafen.
Im Europarat-Vertrag wurde die Entschädigung für Opfer detailliert reguliert und die Mitgliedsstaaten müssen Regulierungen in Bezug auf die Informierung der Opfer über die Entschädigungsrechte, Bereitstellung von rechtlicher Hilfe für die Opfer und Ergreifung von Maßnahmen, sodass die Opfer ihre Entschädigung von den Menschenhändlern erhalten, aufstellen.
Im Europarat-Vertrag wurden die für die Mitgliedsstaaten notwendigen Maßnahmen gegen den Menschenhandel, detailliert aufgezählt. Ausbildungs- und Informationsaktivitäten, Forschungsprogramme, nachfragereduzierende Maßnahmen, Grenzmaßnahmen, Dokumentsicherheit, internationale Zusammenarbeit und soziale und wirtschaftliche Initiativen sind einige dieser Maßnahmen.
Seitens des TBMM wurde das “Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenhandel” am 30.01.2016 gemäß des Gesetzes Befürwortungsgesetzes mit der Nummer 6667 in unser internes Gesetz integriert. Die Regelungen des Übereinkommens wurden in der "Verordnung zur Bekämpfung des Menschenhandles und Schutz der Opfer" vom 17.03.2016, zum größten Teil abgedeckt.
3
Andere Internationale Verordnungen
a) Man trat am 15. April 1937 dem Vertrag zum Verbot von Menschenhandel und Ausbeutung der Menschen durch Prostitution vom 30. September 1921, bei.
b) Die Türkei hat am 14. Januar 1955 das Völkerbund Übereinkommen in Bezug auf Sklaverei vom 25. September 1926, unterschrieben.
c) Der Vertrag der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Bezug auf Zwangsarbeit mit der Nr. 105 wurde von der Türkei am 29. März 1961 bestätigt.
ç) Der ergänzende Vertrag in Bezug auf Sklaverei, Sklavenhandel und ähnlichen Institutionen und Anwendungen wurde am 17. Juli 1964 in der Türkei gültig.
d) Die Türkei schloss sich am 20. Dezember 1985 der UN-Konvention zur Verhinderung von Diskriminierung von Frauen vom 18. Dezember 1979 an.
e) Die Türkei ist Vertragspartei des UN Übereinkommens für Kinderrechte. Die Türkei hat den Vertrag am 04. April 1995 bestätigt. Gemäß Artikel 34 und 35 des Vertrags haben sich die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet Kinder gegen alle möglichen Ausbeutungen und Missbräuche zu schützen und jegliche Art von nationalen, bilateralen und multilateralen Maßnahmen zu treffen, um illegale Aktivitäten, sexuelle Ausbeutung, Pornographie, Prostitution und Verwendung der Kinder für kommerzielle Zwecke zu verhindern.
f) Der Vertrag der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Bezug auf Zwangsarbeit mit der Nr. 105 wurde von der Türkei am 29. März 1961 bestätigt.
g) Das Fakultativprotokoll unseres Landes vom 8. September 2000 in Bezug auf Kinderverkauf, Kinderprostitution und Kinderpornographie wurde vom Ministerrat am 28. Mai 2002 mit der Entscheidungsnummer 2002/4241 angenommen.
h) Unser Land hat außerdem viele Sicherheit-Kooperationsabkommen zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus unterschrieben. In all diesen Abkommen befinden sich auch Regulationen zur Bekämpfung von illegaler Migration und die Entwicklung von Kooperationen zur Bekämpfung des Menschenhandels.
In diesem Rahmen wurden folgende Protokolle und Verträge unterschrieben und angewendet;
"Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Bezug auf illegale Migration und Bekämpfung des Menschenhandels" mit Weißrussland am 28. Juli 2004 zwischen den Innenministerien der beiden Länder,
"Protokoll über die Anwendung des neunten Artikels der Vereinbarung zwischen der Republik Türkei und Georgien und Aserbaidschan in Bezug auf den Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und andere wichtige Verbrechen" mit Georgien am 10. März 2005 zwischen den Außenministerien der beiden Länder,
"Zusatzprotokoll über die Anwendung des ersten Artikels der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Türkei und der Regierung der Ukraine in Bezug auf die Zusammenarbeit gegen Verbrechen" mit der Ukraine am 07. Juli 2005 zwischen den beiden Innenministerien,
"Protokoll in Bezug auf die Zusammenarbeit gegen Menschenhandel im Rahmen des Vertrags zwischen der Regierung der Republik Türkei und der Regierung der Republik Moldau in Bezug auf die Zusammenarbeit im Kampf gegen internationalen Drogenhandel, Internationaler Terrorismus und andere organisierte Verbrechen" mit Moldau am 8. Februar 2006 zwischen den Innenministerien der beiden Länder.
Zum Schluss wurde ein "Protokoll für die Zusammenarbeit gegen den Menschenhandel" mit Kirgisistan am 6. September 2006 unterschrieben.
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Natıonale Verordnungen 
 
1
Das Verbrechen des Menschenhandels im türkischen Strafgesetzbuch (TCK)
Im August des Jahres 2002 hat die Große Nationalversammlung der Türkei (TBMM), zwei Änderungen, die den Menschenhandel und Schmuggel als Verbrechen definieren, akzeptiert.
Das "Gesetz mit der Nummer 4771", das am 9. August 2002 im Amtsblatt mit der Nummer 24841 veröffentlicht wurde, und Artikel 201/b, der dem TCK hinzugefügt wurde, definieren die Straftat des Menschenhandels und sieht schwere Sanktionen für Straftäter vor. Mit Artikel 80 des neuen TCK mit der Nummer 5237, das am 1. Juni 2005 gültig wurde, wurde das Verbrechen des Menschenhandels erneut behandelt und die Sanktionen für Straftäter verschärft. Mit der letzten Regulierung am 19. Dezember 2006 wurden der Definition des Menschenhandels die Ausdrücke "gezwungene Prostitution" und "Personen die andere ins Land schmuggeln/aus dem Land bringen" hinzugefügt. Somit wurde das "Verbrechen des Menschenhandels" in unserem Strafgesetz genau auf das Protokoll in Bezug auf den Kampf gegen Menschenhandel des UN Palermo-Vertrags abgestimmt.
TCK Artikel 80- (1) (Änderung: 6.12.2006-5560/3 md.) Personen, die andere Personen zur Arbeit, Dienstleistungen oder Prostitution zwingen, in Gefangenschaft nehmen oder für das Erlangen der Organe Bedrohung, Druck oder Gewalt ausüben, ungebührliche Beeinflussung oder Täuschung ausüben, von den Prüfungschancen der Personen oder deren Hilfslosigkeit Missbrauch machen, um ihr Vertrauen zu gewinnen und Personen die andere Personen ins Land schmuggeln, aus dem Land bringen, diese an andere Personen versorgen, entführen, vom einem Ort zum anderen bringen oder transferieren, werden zu einer Freiheitsstrafe zwischen acht und zwölf Jahren und einer gerichtlichen Geldstrafe bis zu zehntausend Tage verurteilt.
(2) Falls die Handlungen, die das Verbrechen bilden vorhanden sind und die in Absatz eins genannten Zwecke beabsichtigt sind, ist die Einstimmung des Opfers irrelevant.
(3) Falls Personen, die ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die in Absatz eins angegebenen Zwecke beschaffen, entführt, von einem Ort zum anderen gebracht, transferiert oder untergebracht wurden aber keine der Handlungen des Verbrechens ausgeführt wurden, wird der Täter jedoch immer noch mit den in Absatz eins aufgezählten Sanktionen bestraft.
(4) Juristische Personen unterliegen ebenfalls Sicherheitsmaßnahmen aufgrund dieser Verbrechen.
2
Regulationen im Fremden und Internationalen Schutzgesetz mit der Nummer 6458
Das am 04/04/2013 bestätigte und am 11/04/2013 im Amtsblatt mit der Nummer 28615 veröffentlichte Fremden und Internationale Schutzgesetz mit der Nummer 6458, regelt in den Artikeln 48, 49, 55, 108 und 123 den Kampf gegen den Menschenhandel und den Schutz der Opfer.
Aufenthaltsgenehmigung für Opfer des Menschenhandels
ARTIKEL 48 – (1) Opfer des Menschenhandels oder Personen, bei denen starke Zweifel bestehen, dass diese Opfer des Menschenhandels sein können, werden seitens den Gouverneursämtern eine Aufenthaltsgenehmigung von dreißig Tagen ausgestellt, um ihnen Zeit zu geben, sich von den Erlebnissen zu erholen und sich zu entscheiden, ob sie mit den Behörden zusammenarbeiten wollen oder nicht.
(2) Bei dieser Aufenthaltsgenehmigung gelten die Bedingungen der anderen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen nicht.
Verlängerung und Stornierung der Aufenthaltsgenehmigung für Opfer des Menschenhandels
ARTIKEL 49 – (1) Die zum Zweck der Heilung und Bedenkzeit ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung kann aufgrund der Sicherheit, Gesundheit und besonderen Situation des Opfers für höchstens je sechs Monate verlängert werden. Jedoch kann die Dauer insgesamt nicht länger als drei Jahre sein.
(2) Falls festgestellt wird, dass das Opfer des Menschenhandels oder Personen, bei denen dringender Verdacht darauf besteht, erneut mit den Straftätern auf eigene Initiative in Kontakt treten, wird die Aufenthaltsgenehmigung storniert.
Personen über die keine Ausweisungsentscheidung getroffen wird
ARTIKEL 55 – (1) Auch wenn sich die Ausländer innerhalb von Artikel 54 befinden, wird über die folgenden keine Ausweisungsentscheidung getroffen::
a) Personen, die ernsthafte Behauptungen über Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in dem Land machen, in das sie ausgewiesen werden
b) Personen, die wegen schwerer Gesundheitsprobleme, Alter oder Schwangerschaft zur Risikogruppe beim Verreisen gehören
c) Personen, die keine Behandlungsmöglichkeiten in dem Land haben, in das sie ausgewiesen werden, während eine Behandlung für eine lebensbedrohliche Krankheit im Gange ist
ç) Opfer des Menschenhandels, die vom Opferunterstützungsprozess profitieren
Serviceabteilungen
ARTIKEL 108 – (1) Die Serviceabteilungen der Generaldirektion und deren Aufgaben sind folgende:
c) Abteilung für den Schutz von Opfern des Menschenhandels;
1) Ausführung von Arbeiten und Verfahren im Kampf gegen Menschenhandel und in Bezug auf den Schutz der Opfer,
2) Ausführung von Projekten im Kampf gegen Menschenhandel und in Bezug auf den Schutz der Opfer,
3) Gründung, Betreibung oder Überwachung von Hilfestellen für Opfer des Menschenhandels,
4) Ausführung anderer seitens des Generaldirektors erteilten Aufgaben.
Geänderte Verordnungen
ARTIKEL 123 – (1) Der Ausdruck "Staatsbürger und Ausländer" in Artikel 34 des Reisepassgesetzes vom 15.7.1950 mit der Nummer 5682 wurde zu "Staatsbürger" geändert.
(2) Die folgenden Unterparagraphen wurden Artikel 88 des Gebührengesetzes vom 02.07.1964 mit der Nummer 492 hinzugefügt:
“f) Personen mit langfristiger Aufenthaltsgenehmigung,
g) Opfer des Verbrechens des Menschenhandels.”
3
Andere verwandte Verordnungen
a) Mit der neuen Regelung, die eine Änderung des Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes mit der Nummer 403 vorsieht und am 3. Juni 2003 im Amtsblatt mit der Nummer 25127 veröffentlicht wurde, wurde verhindert, dass die Menschenhändler durch Ausnutzung des Standesamtes die Opfer in eine Betrugsehe locken und somit erreichen, dass diese im Land bleiben können.
b) Das Gesetz mit der Nummer 4817, das die Arbeitserlaubnis von Ausländern reguliert: Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu verhindern, wurde das Gesetzt mit der Nummer 4817 vom 27.02.2003, das die Arbeitserlaubnis von Ausländern reguliert, seitens des TBMM bestätigt und am 6. März 2003 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung, die die Anwendung dieses Gesetzes versichert wurde am 6. September 2003 gültig.
c) In Bezug auf Opfer des Menschenhandels, die körperliche und physische Behandlung benötigen; Im Anhang der Ministerratentscheidung vom 05.12.2003 mit der Nummer 2003/6565 heißt es; “Ausländische Patienten, bei denen festgestellt wird, dass diese Opfer des Menschenhandels sind und ihre Gesundheitskosten nicht allein zahlen können, sind von Absatz eins des Artikels 1 des Gesetzes mit der Nummer 4736 vom 08.01.2002, in Bezug auf die Profitierung von Gesundheitsdiensten von offiziellen Gesundheitsinstitutionen und Organisationen, befreit."
d) Die im Rahmen des "Straßenverkehrsgesetz", das am 10.07.2005 seitens des TBMM akzeptiert wurde und seit dem 19. Juli 2003 gültig ist, vorbereitete Verordnung zum Landtransport, die seit dem 25. Februar 2004 gültig ist, werden die Zulassungsunterlagen von Personen, die Zulassungsunterlagen besitzen und die aufgrund des Verbrechens des Menschenhandels von Justizorganen verurteilt wurden, storniert.
e) Im Amtsblatt mit der Nummer 28204 vom 14.02.2012 wurde Artikel 13 der Anwendungsregulierung zum Gesetz über die Arbeitserlaubnis für Ausländer eine zusätzliche Klausel hinzugefügt. Mit dieser Anordnung wurde erreicht, dass die Anträge auf eine Arbeitserlaubnis für Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung mit Status des Opfers des Menschenhandels erlangt haben, ohne Berücksichtigung der in Absatz vier definierten Bewertungskriterien, direkt bearbeitet werden.
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