Eheverfahren
In Artikel 13 der Heiratsverordnung die am 07/11//1985 im Amtsblatt mit der Nummer 18921 veröffentlicht wurde heißt es, dass "Anträge von staatenlosen Personen oder Flüchtlingen mit Ausländern unregelmäßiger Staatsbürgerschaften seitens Standesbeamten akzeptiert werden. Ob es ein Hindernis für die Ehe gibt oder nicht wird, wenn das Personenstandregister in der Türkei existiert, durch eine Eheerlaubnis, ausgestellt von der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Bürgerschaftsangelegenheiten bestimmt und wenn kein Personenstandregister besteht wird dies durch ein Dokument, das von den Strafverfolgungsbehörden gemäß der Informationen in deren Dokumenten ausgestellt wird, bestimmt."
Gemäß Artikel 13 des Internationalen Recht und Verfahrensrecht mit der Nummer 5718 "(1) Unterliegt die Eheerlaubnis und dessen Bedingungen dem nationalen Recht des Ehezeitpunkts. (2) Wird die Ehe gemäß des Rechts, in der sie geschlossen wird, angewendet. (3) Die allgemeinen Bestimmungen der Ehe unterliegen dem gemeinsamen nationalen Recht der Ehegatten. Falls die Personen verschiedenen Nationalitäten angehören und kein gemeinsames Aufenthaltsrecht besteht, wird das türkische Recht angewendet."
Falls die Nationalität der ausländischen Syrer, die sich im Rahmen des Artikels 91 des Fremden und Internationalen Schutzgesetzes mit der Nummer 6458 und der Verordnung über vorübergehendem Schutz befinden, wird seitens der Standesämter als unregelmäßig angesehen (bei Anträgen ohne Reisepass, Familienstandzertifikat etc.) wird die Eheschließung dieser Person basierend auf den Registern der Generaldirektion für Migrationsverwaltung und Landesorganisationen gemacht.
In dieser Hinsicht müssen ausländische Syrer unter vorübergehendem Schutz, die heiraten möchten, zunächst einen Antrag an die Provinzdirektion für Migrationsverwaltung stellen und mit der "Eheerlaubnis", die gemäß der aktuellen Informationen im Register ausgestellt wird müssen sie sich an das Standesamt wenden und eine offizielle Eheschließung beantragen.
Freiwillige Rückehrverfahren
Für syrische Ausländer, die freiwillig in ihr Land zurückkehren möchten, wird ein Form zur freiwilligen Rückkehr in Türkisch und Arabisch ausgestellt. Auf dem Form befinden sich die Unterschrift des jeweiligen Ausländers, die freiwillig zurückkehren möchte und die Unterschriften des Beamten, der den Antrag bearbeitet, des Dolmetschers und des Befugten des Hochkommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Falls kein Befugter des UNHCR vor Ort ist, muss das Form zur freiwilligen Rückkehr seitens Vertretern der türkischen Rothalbmondgesellschaft, falls dies nicht möglich ist, von Vertretern einer nichtstaatlichen Organisation oder Befugten der Einheit für Menschenrechte und Gleichheit des Gouverneursamtes unterschrieben werden.
Sobald die Syrer freiwillig in ihr Land zurückgekehrt sind, endet der vorübergehende Schutzstatus und die Informationen im Registersystem werden aktualisiert.
Adressänderungsverfahren
Syrer in unserem Land, die sich unter vorübergehendem Schutz befinden, müssen ihre Adresse mitteilen und bei Änderungen dieser müssen sie sich an die Provinzdirektion für Migrationsverwaltung wenden und die notwendige Aktualisierung durchführen lassen.
Darüber hinaus wurden die Adressinformationen der vorübergehenden Unterbringungszentren an die Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten weitergegeben, um die Syrer unter vorübergehendem Schutz, die sich im vorübergehenden Unterbringungszentrum aufhalten, im Adressregistrierungssystem zu registrieren.
Ausreiseverfahren in ein Drittland
Die Ausländer im Bereich des vorübergehenden Schutzes, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis von Behörden eines Drittlandes ausgestellt wurde, die mit ihren vorübergehende Schutzausweis, Reisepass oder Reisepassersatzpapiere sowie Visa oder Aufenthaltserlaubniss sich an die Gouverneursamt wenden, werden die Anträge von den Governorates unabhängig vom Zweck des Antrags der Visa oder Aufenthaltserlaubnis bewertet.
Statistiken
Ab dem 16. September 2020 wurden die biometrischen Daten von 3.618.918 Syrern registriert und Vorübergehende Schutzausweise ausgestellt. 59.877 dieser Ausländer befinden sich in den 7 vorübergehenden Unterkunftszentren in 5 Provinzen.