Beschreibt den Status des Ausländers, nach den Feststellungsprozeduren; die aufgrund von Ereignissen in den europäischen Ländern aus gerechtfertigten Gründen Angst davor hat, aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit, zur einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder aufgrund politischer Gedanken gefoltert zu werden und sich außerhalb des Landes, dessen Staatsbürger ist befindet und nicht vom Schutz des besagten Landes profitieren kann oder aufgrund der besagten Angst nicht profitieren will oder der Statuszuleitungsprozess von staatenlosen Personen, die aufgrund solchen Ereignissen bereits zuvor das Heimatland verlassen haben und nicht dorthin zurückkehren können oder aufgrund von Angst nicht zurückkehren wollen.
Der "Flüchtling", der unter Artikel 61 des Fremden und Internationalen Schutzgesetzes mit der Nummer 6458 vom 04/04/2013 definiert ist, zieht auch Ausländer der Mitgliedstaaten des Europäischen Rates ein, siehe unterstehende Liste, die in unserem Land internationalen Schutz beantragen können.