Allgemeine Informationen

Visumpflicht, Visumantrag und zuständige Behörden

1) Ausländer, die bis zu 90 Tage in der Türkei verbleiben, müssen ein Visum vom Konsulat in dem Land, wo sie Bürger sind oder sich rechtmäßig aufhalten, mit Angabe des Einreisezweckes beantragen. Die garantierte Aufenthaltszeit des Visums oder der Visumbefreiung kann nicht länger als neunzig Tage alle einhundertachtzig Tage sein.
2) Damit die Visumanträge bewertet werden können, müssen diese ordnungsgemäß gestellt werden.
3) Visa bietet kein absolutes Recht zur Einreise in die Türkei.
4) Die Visa werden seitens der Konsulate und in Ausnahmefällen von den Gouverneursämtern an den Grenzübergängen ausgestellt. Anträge an das Konsulat werden innerhalb von neunzig Tagen abgeschlossen.
5) Ausländischen Diplomaten kann ein ex officio-Visum seitens der Botschaften der Republik Türkei ausgestellt werden. Diese Visa werden ordnungsgemäß der allgemeinen Visaausstellung sofort an das Ministerium und dem Außenministerium gemeldet. Diese Visa gebrauchen keine Gebühr.
6) Ausländer, denen ein Visum unter Berücksichtigung der Interessen des Landes ausgestellt wird, können ausnahmsweise ein ex-officio Visum seitens der Botschaften der Republik Türkei ausgestellt bekommen. Visa, die zu diesem Zweck ausgestellt werden, werden ordnungsgemäß der allgemeinen Visaausstellung sofort an das Ministerium und dem Außenministerium gemeldet. Diese Visa gebrauchen keine Gebühr.


Visumbefreiung

1) Für die unten aufgeführten Personen gilt keine Visumpflicht für die Einreise in die Türkei:
a) Mitbürger von Staaten, die aufgrund von Abkommen mit der Republik Türkei oder Entscheidungen des Ministerrates von der Visumpflicht befreit sind
b) Personen die ab dem Einreisedatum in die Türkei eine gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis besitzen
c) Personen mit gültigen gestempelten Reisepässen, die gemäß Artikel 18 des Reisepassgesetzes mit der Nummer 5682 vom 15/07/1950 für Ausländer ausgestellt wurden
ç) Personen, die gemäß Artikel 28 des Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz mit der Nummer 5901 vom 29/05/2009, ihre Staatsbürgerschaft mit Austrittserlaubnis verloren haben
2) Bei den folgenden Personen kann eine Visumpflicht bei der Einreise in die Türkei nicht erforderlich sein:
a) Ausländische Personen die aus verschiedenen Gründen dazu gezwungen sind mit Fahrzeugen an türkischen Flug- und Seehäfen in Hafenstädte zu gelangen
b) Personen die an Seehäfen kommen und die Hafenstadt und Umgebung für nicht mehr als zweiundsiebzig Stunden aus touristischen Zwecken besuchen


An den Grenzübergängen ausgestellte Visa

1) Personen, die ohne ein Visum an den Grenzübergang kommen, kann man in Ausnahmefällen ein Visum am Grenzübergang ausstellen, solange sie vorzeigen können, wann sie das Land wieder verlassen.
2) Das Grenzvisum wird seitens der Gouverneursämter, denen die Grenzübergänge zugehören, ausgestellt. Das Gouverneursamt kann diese Aufgabe an eine an der Grenze stationierte Strafverfolgungseinheit übertragen. Falls keine andere Dauer vom Ministerrat angegeben wird, verleiht einem dieses Visum das Recht höchstens fünfzehn Tage in der Türkei
zu verbleiben.
3) Bei der Ausstellung des Grenzvisums kann aus Grund von humanitären Gründen die Pflicht auf eine Krankenversicherung nicht abgefragt werden.


Flughafen Transitvisum

Ausländer die Transit durch die Türkei reisen, müssen möglicherweise ein Flughafen Transitvisum besitzen. Flughafen Transitvisa werden seitens der Konsulate ausgestellt und sind für höchstens sechs Monate gültig.


Ausländer, denen kein Visum ausgestellt wird

a) Personen die keinen Reisepass oder ähnliches Dokument besitzen, dass mindestens sechzig Tage länger als die Dauer des beantragten Visums ist
b) Personen die ein Einreiseverbot in die Türkei haben
c) Personen die als unangemessen für die öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit angesehen werden
ç) Personen die eine Krankheit haben, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt
d) In Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Republik Türkei, angeklagte oder verurteile Personen aufgrund von Vergehen oder Straftaten, die eine Auslieferung benötigen
e) Personen die keine gültige Gesundheitsversicherung für die Dauer des Aufenthalts besitzen
f) Personen die keinen vernünftigen Grund für die Einreise in die Türkei oder Durchreise haben
g) Personen die nicht genügend finanzielle Mittel oder ein regelmäßiges Einkommen für die Dauer des Aufenthalts haben
ğ) Personen die aufgrund von Visa-Verletzungen oder vorherigen Aufenthaltsgenehmigungen oder gemäß des Gesetzes über die Sammelverfahren von öffentlichen Forderungen vom 21/7/1953 mit der Nummer 6183 Zahlungen leisten müssen aber dies verweigern oder Personen die gemäß des türkischen Strafgesetzbuchs vom 26/9/2004 mit der Nummer 5237 ihre Schulden und Zahlungen nicht zahlen wollen


Stornierung des Visums

1) Visa werden;
a) Bei Aufdeckung von Betrug,
b) Bei Entdeckung von Löschungen, Verunstaltungen oder Manipulation,
c) Bei einem Eintrittsverbot des Visumbesitzers
ç) Bei starkem Verdacht darüber, dass der Ausländer eine Straftat begehen könnte,
d) Wenn der Reisepass oder gültige Ausweis gefälscht oder abgelaufen ist,
e) Das Visum oder die Befreiung außerhalb des Zwecks genutzt werden,
f) Es geprüft wird, dass die notwendigen Dokumente für die Visumsausstellung gefälscht oder ungültig sind,
seitens der Behörden oder Gouverneursämter storniert.
2) Falls eine Entscheidung über die Ausweisung des Ausländers innerhalb der Visumszeit gefallen wird, wird das Visum storniert.