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DARLEGUNG ÜBER DAS EINREISEVERBOT FÜR DIE AUSLÄNDER, DIE DAS RECHT AUF RECHTLICHEN AUFENTHALT VERLETZEN

09.06.2020

Ausländer die in unserem Land gegen das gesetzliche Aufenthaltsrecht beziehungsweise Visum, Befreiung von der Visumpflicht, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis oder Befreiung von der Arbeitserlaubnis verstoßen, werden Einreiseverbote im Rahmen von Artikel 9 unter dem Titel „Einreiseverbot in die Türkei“ das Ausländer und internationales Schutzgesetz mit der Nummer 6458 vom 04.04.2013 eingeführt wurde, auf folgender Grundlage durchgeführt.

  1. Trotz Verletzung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts, wird für Ausländer, die das Land im Rahmen der folgenden Bedingungen verlassen keine Entscheidung über das Einreiseverbot in die Türkei getroffen.

 

  1. Ausländer, die gegen das gesetzliche Aufenthaltsrecht bis zu 3 Monate (3 Monate nicht inbegriffen) verstoßen haben und bevor diese Situationen von den zuständigen Behörden festgestellt wird, spontan an die  Grenzen kommen um die Ausreise zu machen und bei der Ausreise aufgrund des Gebührengesetzes Nr. 492 die die Verwaltungsstrafe  zahlen
  2. Ausländer, die gegen das gesetzliche Aufenthaltsrecht bis zu 3 Monate (3 Monate nicht inbegriffen) verstoßen haben und eine Abschiebung Entscheidung über sie getroffen wurde, in der ihnen gewährten Zeit an die Grenzen kommen um die Türkei zu verlassen und bei der Ausreise aufgrund des Gebührengesetzes Nr. 492 die die Verwaltungsstrafe  zahlen
  3. Trotz  Verletzung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts, wird für Ausländer, die das Land im Rahmen der folgenden Bedingungen verlassen, eine Entscheidung über das Einreiseverbot in die Türkei von 1 Monat bis zu 5 Jahren, getroffen.
  4. Ausländer, die gegen das gesetzliche Aufenthaltsrecht mehr als 3 Monate (einschließlich 3 Monate)  verstoßen haben und bevor diese Situationen von den zuständigen Behörden festgestellt wird, spontan an die  Grenzen kommen um die Ausreise zu machen und bei der Ausreise aufgrund des Gebührengesetzes Nr. 492 die die Verwaltungsstrafe  zahlen

 

Einreiseverbot Zeiten, die Verstoß Perioden für Ausländer in diesem Bereich entsprechen, sind wie folgt:

  • Verstoß zwischen 3 Monaten bis 6 Monaten : 1 Monat Einreiseverbot
  • Verstoß zwischen 6 Monaten bis 1 Jahr        : 3 Monate Einreiseverbot
  • Verstoß zwischen 1 Jahr bis 2 Jahr                : 1 Jahr Einreiseverbot
  • Verstoß zwischen 2 Jahre bis 3 Jahre            : 2 Jahre Einreiseverbot
  • Verstoß von mehr als 3 Jahre                        : 5 Jahre Einreiseverbot

 

  1. Ausländer die im Falle das Land in den unten aufgezählten Bestimmungen verlassen oder abgeschoben werden, bei einer Verletzung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts, wird die Einreise in die Türkei von 3 Monaten bis zu 5 Jahren untersagt.
  2. Ausländer, die gegen das gesetzliche Aufenthaltsrecht verstoßen haben bevor diese Situationen von den zuständigen Behörden festgestellt wird, auch wenn sie spontan an die  Grenzen kommen um die Ausreise zu machen und bei der Ausreise aufgrund des Gebührengesetzes Nr. 492 die die Verwaltungsstrafe nicht zahlen

 

  1. Ausländer, die gegen das gesetzliche Aufenthaltsrecht bis zu 3 Monate (3 Monat nicht inbegriffen) verstoßen haben und eine Abschiebung Entscheidung über sie getroffen wurde, in der ihnen gewährten Zeit die Ausreise nicht durchführen und/oder  bei der Ausreise aufgrund des Gebührengesetzes Nr. 492 die die Verwaltungsstrafe nicht  zahlen
  2.  Ausländer, die gegen das gesetzliche Aufenthaltsrecht mehr als 3 Monate (einschließlich 3 Monate) verstoßen haben und eine Abschiebung Entscheidung über sie getroffen wurde, aufgefordert werden die Türkei zu verlassen, unabhängig davon, ob die Verwaltungsstrafen die aus dem Gebührengesetz Nr. 492 entstehen gezahlt worden sind oder nicht

ç. Ausländer, deren Anträge der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder ihre Aufenthaltserlaubnis annulliert wurden, in der ihnen gewährten Zeit die Ausreise nicht durchführen, unabhängig davon, ob die Verwaltungsstrafen die aus dem Gebührengesetz Nr. 492 entstehen gezahlt worden sind oder nicht

d. Ausländer, deren Anträge der Arbeitserlaubnis abgelehnt oder ihre Arbeitserlaubnis storniert wurden, in der ihnen gewährten Zeit die Ausreise nicht durchführen, unabhängig davon, ob die Verwaltungsstrafen die aus dem Gebührengesetz Nr. 492 entstehen gezahlt worden sind oder nicht

  1. Ausländer, denen die Einreise in unserem Land unter der Bedingung innerhalb von 10 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, erlaubt wird, aber die keinen Antrag für Aufenthaltserlaubnis stellen, obwohl sie alle ihnen im Rahmen der „90-Tage-Regel in 180 Tagen“ gewährten Visa- oder Visumbefreiungsrechte genutzt haben, unabhängig davon, ob die Verwaltungsstrafen die aus dem Gebührengesetz Nr. 492 entstehen gezahlt worden sind oder nicht
  2. Ausländer, die durch die Beendigung der Verwaltungsaufsichtsentscheidung alternativen Verpflichtungen unterliegen, unabhängig davon, ob die Verwaltungsstrafen die aus dem Gebührengesetz Nr. 492 entstehen gezahlt worden sind oder nicht
  3. Abgeschobene Ausländer in Begleitung von diensthabendem  Personal, unabhängig davon, ob die Verwaltungsstrafen die aus dem Gebührengesetz Nr. 492 entstehen gezahlt worden sind oder nicht

Einreiseverbot Zeiten, die Verstoß Perioden für Ausländer in diesem Bereich entsprechen, sind wie folgt:

  • Verstoß bis zu 3 Monaten                              : 3 Monate Einreiseverbot
  • Verstoß zwischen 3 Monaten bis 6 Monate   : 6 Monate Einreiseverbot
  • Verstoß zwischen 6 Monaten  bis 1 Jahr        : 1 Jahr Einreiseverbot
  • Verstoß zwischen 1 Jahr bis 2 Jahre               : 2 Jahre Einreiseverbot
  • Verstoß von mehr als 2 Jahre                         : 5 Jahre Einreiseverbot

 

  1. Auch wenn die Gültigkeit der festgelegten Entscheidung über das Einreiseverbot abgelaufen ist, solange die Ausländer  die Verwaltungsstrafen und sonstigen öffentlichen Forderungen aus dem Gebührengesetz Nr. 492 und anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht bezahlt haben, wird  die Einreise der Ausländer in unserem Land gemäß Artikel 7 und 15 des Gesetzes Nr. 6458 nicht gestattet. 

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